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   VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00   

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VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00 (https://dejure.org/2000,26930)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2000 - VfGBbg 38/00 (https://dejure.org/2000,26930)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 (https://dejure.org/2000,26930)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3; GG, Art. 103 Abs. 1; ZPO, § 286; ZPO, § 412 Abs. 1; ZPO, § 411 Abs. 4
    Straßenverkehrsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; rechtliches Gehör; Zivilprozeßrecht

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Als Prozeßgrundrecht soll das Gebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, daß die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 70, 215, 218).

    In diesem Sinne gebieten Art. 52 Abs. 3 LV und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Insbesondere steht der - nach Ausschöpfung des Rechtsweges und innerhalb der Zwei-Monats-Frist erhobenen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) - Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich - durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geregelten Verfahren gerügt wird, da ein Bundesgericht nicht befaßt war und das gerügte Landesgrundrecht - wie unter II. dargelegt wird - mit dem entsprechenden Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., im Anschluß an BVerfGE 96, 345, 371 ff.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Darüber hinaus verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Die genannten Vorschriften schützen allerdings nicht davor, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; BVerfGE 69, 141, 144).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Die genannten Vorschriften schützen allerdings nicht davor, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; BVerfGE 69, 141, 144).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvR 933/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Als Prozeßgrundrecht soll das Gebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, daß die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 70, 215, 218).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    In diesem Sinne gebieten Art. 52 Abs. 3 LV und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252).
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Insbesondere steht der - nach Ausschöpfung des Rechtsweges und innerhalb der Zwei-Monats-Frist erhobenen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) - Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich - durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geregelten Verfahren gerügt wird, da ein Bundesgericht nicht befaßt war und das gerügte Landesgrundrecht - wie unter II. dargelegt wird - mit dem entsprechenden Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., im Anschluß an BVerfGE 96, 345, 371 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93

    Zur Überprüfung bundesrechtlich geregelter fachgerichtlicher Verfahrensweise am

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 38/00
    Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistet ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG, daß sich die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182).
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrundeliegenden Prozessordnungen zudem die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 133, 139; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de; BVerfGE 50, 32, 35; E 60, 247, 249; BVerfGK 13, 218, 225).

    Die Norm gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. Beschlüsse vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 -, LVerfGE Suppl.

  • VerfG Brandenburg, 14.10.2016 - VfGBbg 84/15

    Rechtliches Gehör; Beweisantrag; Bescheidung; Hauptverhandlung; Aussetzung

    In diesem Sinne gebietet Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV in Verbindung mit den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Prozessordnungen die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 -, LVerfGE Suppl.

    Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 -, LVerfGE Suppl.

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2017 - VfGBbg 64/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; mangelnde Begründung; Gleichheit vor Gericht;

    Insbesondere gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. Beschluss vom 21. September 2000 - VfGBbg 38/00 -, LVerfGE Suppl.
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